Forum Schönwalde-Glien e.V. 
Unabhängige Wählergemeinschaft für Schönwalde-Glien - Von Bürgern für Bürger!

Satzung

Postadresse:
Forum Schönwalde-Glien e.V.
Am Gut 10 

14621 Schönwalde-Glien


Mailadresse:
forumsg@t-online.de


Internet:
http://www.forum-schoenwalde-glien.com
http://www.forumsg.de

Das Forum Schönwalde-Glien hat sich, bestehend aus engagierten Bürgerinnen und Bürgern am 22.03.2013 formal gegründet. Die Eintragung als eingetragener Verein erfolgte am 26.06.2013 im Vereinsregister Potsdam unter VR.-Nr. 8192P

Satzung

§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr, Tätigkeitsgebiet
(1) Die Bürgerbewegung Schönwalde-Glien umfasst das Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien, Landkreis Havelland.
(2) Er führt den Namen „Forum Schönwalde-Glien e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Schönwalde-Glien.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist das Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Ziele des Vereins
(1)  Das Kernziel des Vereins ist, auf Basis von Bürgerbeteiligungen durch  verbesserte Information und Kommunikation für mehr Transparenz in der Kommunalpolitik der Gemeinde Schönwalde-Glien einzutreten. Dies erfolgt ohne parteipolitische oder ideologische Bindung unter Zugrundelegung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Weiteres Ziel ist es, durch die Bündelung von Bürgerinteressen eine Plattform für alle Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Schönwalde-Glien zu schaffen, um diese aktiv in den politischen Diskussions- und Entscheidungsprozess einzubeziehen.
(3) Die Teilnehme an Kommunalwahlen ist gleichfalls erklärtes Ziel des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, die Satzung des Vereins anerkennen und bereit sind, die Vereinsziele aktiv, materiell und/oder ideell zu unterstützen.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die aktiv im Verein mitwirkenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch ideell, materiell oder finanziell in seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedoch ausdrücklich erwünscht.
(3) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag nach mehrheitlicher Bestätigung durch den Vorstand erworben.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie auch durch den Verlust der Geschäftsfähigkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich, dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschließen, insbesondere wenn das Mitglied in groben Maß gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen und dessen Ziele verstoßen hat.
(6) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand durch einfache Mehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(7) Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung ausstehender Mitgliedsbeiträge oder anderer Verbindlichkeiten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, ist eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen.
(9) Eine Mitgliedschaft ist bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei bzw. Gruppierung oder anderen Wählergemeinschaften nicht möglich. Unrichtige und/oder unvollständige Angaben ziehen ein Ausschlussverfahren nach sich.
(10) Es besteht während der Mitgliedschaft eine Anzeigepflicht für den Eintritt in eine der unter Satz 9 genannten Organisationen.

§ 4 Finanzen, Beiträge
(1) Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Geld- und Sachspenden und andere finanzielle Mittel.
(2) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(3) Über die jährlichen Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins, Vorstand, Aufgaben
(1) Organe des Vereins sind:
der Vorstand und
die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Er setzt sich zusammen aus
(a) 3 Vorstandsmitgliedern ohne festgelegte Funktionen,
(b) dem/der Schatzmeister/in und
(c) dem/der Schriftführer/in.
Alle Vorstandsmitglieder bilden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die persönliche Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder ist dahingehend begrenzt, dass diese nur für den Fall des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit besteht; eine persönliche Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder für den Fall leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet regelmäßig Bericht.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
(7) Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstands.

§ 6 Geschäftsordnungen
(1) Der Vorstand als eines der Organe des Vereins gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Leitung aller Zusammenkünfte obliegt einem Versammlungsleiter, der vor der Versammlung zu bestimmen ist.
(3) Alle Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes verlangt.

§ 7 Mitgliederversammlungen, Protokolle, Termine
(1) Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal im Quartal statt. Für aktuelle Themen können zu den Mitgliederversammlungen oder zu Sonderveranstaltungen Fachreferenten etc. hinzugezogen werden. Alle Mitglieder sind durch den Vorstand schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen (auch elektronische Medien).
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
(3) Der Vorstand hat sich zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung durch die anwesenden ordentlichen Mitglieder genehmigen zu lassen.
(4) In jeder Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll mit Anwesenheitsliste geführt. Über den aktuellen Stand offener Aufträge ist regelmäßig zu berichten. Das Protokoll der vergangenen Mitgliederversammlung ist durch diese zu Sitzungsbeginn der Folgesitzung zu genehmigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder getroffen. Schriftliche Stimmbotschaften auch in elektronischer Form sind möglich; diese sind an den Vorstand unter der angegebenen Vereinsadresse zu richten.
(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Diese Tagesordnungspunkte müssen allen ordentlichen Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung mit der Einladung etc. übersandt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die in der Folge stattfindenden Versammlungstermine.
(8) Nichtmitglieder können zu den Versammlungen nach Abstimmungen mit dem Vorstand eingeladen werden.

§ 8 Nominierung von Kandidat/innen für Kommunalwahlen
Bei Listenvorschlägen für Kommunalwahlen wird die Reihenfolge der Wahlvorschläge mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten festgelegt.

§ 9 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam in der Öffentlichkeit, der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung andere Regelungen treffen.
(2) Die Herausgabe von schriftlichen und/oder mündlichen Pressemitteilungen und -informationen obliegen ausschließlich dem Vorstand.
(3) Der Vorstand kann für die Herausgabe von Publikationen im Print- oder elektronischen Bereich einen Redaktionsausschuss einsetzen, der die Veröffentlichungen vorbereitet und dem Vorstand zur abschließenden Entscheidung vorlegt.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über dessen Besetzung.

§ 10 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.